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BGH - Entscheidung vom 10.07.2008

IX ZR 152/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 675 § 280

BGH, Beschluß vom 10.07.2008 - Aktenzeichen IX ZR 152/07

DRsp Nr. 2008/15217

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die haftungsausfüllende Kausalität in einem Anwaltsregress mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 675 § 280 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend bemerkt, entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es für die Kausalität einer anwaltlichen Pflichtverletzung im Vorprozess darauf ankommt, wie dieser nach der Beurteilung des Regressgerichts richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre. Diese ständige Rechtsprechung hat das Berufungsgericht nicht verkannt, weil es seine eigene Auffassung von der fehlenden Erfolgsaussicht des verwaltungsgerichtlichen Zulassungsantrags zum Ausdruck gebracht hat.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde enthält das Berufungsurteil auch eine einzelfallbezogene umfassende Würdigung der Umstände, die für die Zumutbarkeit der Geräuschemissionen von Bedeutung sind.

Vorinstanz: SchlHOLG, vom 26.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 55/06
Vorinstanz: LG Kiel, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 104/05