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BGH - Entscheidung vom 14.10.2008

XI ZR 299/07

Normen:
BGB § 123 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 14.10.2008 - Aktenzeichen XI ZR 299/07

DRsp Nr. 2008/19672

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die arglistige Täuschung über eine versteckte Innenprovision mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. April 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Von einer arglistigen Täuschung über eine versteckte Innenprovision kann hier keine Rede sein. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 200.000 EUR.

Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 16.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 18/06
Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 16.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 3449/04