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BGH - Entscheidung vom 14.10.2008

XI ZR 571/07

Normen:
BGB § 123 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 14.10.2008 - Aktenzeichen XI ZR 571/07

DRsp Nr. 2008/19681

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die arglistige Täuschung über eine versteckte Innenprovision mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. November 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Von einer arglistigen Täuschung über eine versteckte Innenprovision kann hier keine Rede sein. Die Widerklage bezieht sich nicht nur auf den Haustürwiderruf, sondern hat nach der Auslegung des Berufungsgerichts, gegen die die Kläger nichts Beachtliches eingewandt haben, auch die Feststellung der Wirksamkeit des Vorausdarlehensvertrages zum Gegenstand. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 180.000 EUR.

Vorinstanz: OLG Celle, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 80/07
Vorinstanz: LG Hannover, vom 22.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 452/04