BGH, Beschluß vom 23.09.2008 - Aktenzeichen XI ZR 512/07
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die arglistige Täuschung über eine Innenprovision mangels grundsätzlicher Bedeutung und Verletzung des rechtlichen Gehörs
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 1. Oktober 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Von einer arglistigen Täuschung über eine versteckte Innenprovision kann hier keine Rede sein. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 120.000 EUR.