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BGH - Entscheidung vom 23.09.2008

XI ZR 478/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1
BGB § 123

BGH, Beschluß vom 23.09.2008 - Aktenzeichen XI ZR 478/07

DRsp Nr. 2008/18685

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die arglistige Täuschung über eine Innenprovision mangels grundsätzlicher Bedeutung und Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; BGB § 123 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Von einer arglistigen Täuschung über eine versteckte Innenprovision kann hier keine Rede sein. Die Widerklage bezieht sich nicht nur auf den Haustürwiderruf, sondern hat ersichtlich auch die Feststellung der Wirksamkeit des Vorausdarlehensvertrages zum Gegenstand. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 100.000 EUR.

Vorinstanz: KG, vom 27.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 36/06
Vorinstanz: LG Berlin, vom 07.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 87/05