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BGH - Entscheidung vom 23.09.2008

XI ZR 350/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1
BGB § 123

BGH, Beschluß vom 23.09.2008 - Aktenzeichen XI ZR 350/07

DRsp Nr. 2008/18680

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die arglistige Täuschung über eine Innenprovision mangels grundsätzlicher Bedeutung und Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; BGB § 123 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Juni 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Den von den Klägern gerügten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer arglistigen Täuschung über eine Innenprovision kann hier keine Rede sein. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 107.106,11 EUR.

Vorinstanz: KG, vom 12.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 33/06
Vorinstanz: LG Berlin, vom 30.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 22/05