BGH, Beschluß vom 14.02.2008 - Aktenzeichen VII ZR 86/07
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zurückweisung von neuen Beweismitteln im Berufungsverfahren mangels grundsätzlicher Bedeutung
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. April 2007 wird zurückgewiesen.
Prozessrechtliche Bedenken gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die frühere Parteistellung der Inhaber der Beklagten zu 2 habe auch schon vor deren Ausscheiden aus dem Rechtsstreit ihrer Benennung als Zeugen nicht entgegengestanden, verletzt die Klägerin nicht in ihrem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör und veranlasst die Zulassung nicht. Hinsichtlich der übrigen von der Klägerin benannten, vom Berufungsgericht mit Hinweis auf § 531 Abs. 2 ZPO nicht gehörten Beweispersonen bestehen schon in prozessrechtlicher Hinsicht keine durchgreifenden Bedenken; erst recht ist kein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO gegeben.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).
Gegenstandswert: 675.757,50 EUR