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BGH - Entscheidung vom 07.04.2008

II ZR 253/05

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 705

BGH, Beschluß vom 07.04.2008 - Aktenzeichen II ZR 253/05

DRsp Nr. 2008/10032

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Wirksamkeit einer Abfindungsregelung in einem Sozietätsvertrag mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 705 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26. August 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Die Beklagten sind auch nicht deshalb in ihrem Grundrecht aus Art. 3 GG verletzt, weil das Berufungsgericht - anders als in den Parallelverfahren II ZR 181/04 und II ZR 3/06 - die Revision nicht zugelassen hat. Zwar stellt sich hier in gleicher Weise die - vom Berufungsgericht in jenen Verfahren zu Recht als klärungsbedürftig beurteilte - Frage, ob eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel auch dann Anwendung findet, wenn die Mehrheit der Gesellschafter ausscheidet. Die Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts beschwert die Beklagten allerdings nicht, weil das Berufungsgericht die Zulassungsfrage - zutreffend - zu ihren Gunsten entschieden hat.

Ebenso wenig sind die Beklagten durch die unterbliebene Zulassung der Revision etwa deshalb beschwert, weil das Berufungsgericht - abweichend von der Auffassung des Senats in dem Verfahren II ZR 181/04 - die Abfindungsregelung in den §§ 21, 19 Abs. 8 des Sozietätsvertrags (Mitnahme von Mandaten, Beteiligung am Gesellschaftsvermögen und Ausschluss von schwebenden Geschäften) für wirksam erachtet hat. Denn diese - rechtsfehlerhafte - Beurteilung des Berufungsgerichts wirkt sich nicht zu Ungunsten der Beklagten aus, sondern benachteiligt nur den Kläger, der das Berufungsurteil jedoch hingenommen hat.

Soweit die Beklagten Willkür des Berufungsgerichts rügen, setzen sie lediglich ihre eigene Beurteilung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Vorwurf der Willkür.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 157.608,53 EUR

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 26.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 200/04
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 10.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 312 O 621/01