BGH, Beschluß vom 10.01.2008 - Aktenzeichen IX ZR 229/06
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Vorrangigkeit von Anfechtungsansprüchen mangels grundsätzlicher Bedeutung
Gründe:
Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).
Die Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs des Klägers aus § 134 Abs. 1 InsO hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Der Anspruch des Klägers hat Vorrang gegenüber einem etwaigen Anfechtungsanspruch des Beklagten aus §§ 130 , 131 InsO , weil die Zahlung mit Mitteln der vom Kläger verwalteten Masse erfolgte, nicht mittelbar mit Mitteln der vom Beklagten verwalteten Masse. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nach dem Senatsurteil vom 15. November 2007 (IX ZR 194/04, z.V.b. in BGHZ) nicht mehr.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Fall 2 ZPO abgesehen.