Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 17.07.2008

IX ZR 33/08

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
InsO § 133 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 17.07.2008 - Aktenzeichen IX ZR 33/08

DRsp Nr. 2008/15221

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; InsO § 133 Abs. 1 ;

Gründe:

Prozesskostenhilfe kann der in den Vorinstanzen unterlegenen Beklagten nicht gewährt werden, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO ).

Einen gesetzlichen Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO ) lässt das Berufungsurteil nicht erkennen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsgericht hat mit einzelfallbezogenen und auch in der Sache zutreffenden Erwägungen die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO bejaht, ohne hierbei Grundsatzfragen zu berühren.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 2/07
Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 149/06