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BGH - Entscheidung vom 27.03.2008

IX ZR 185/05

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 852 Abs. 2 (a.F.)

BGH, Beschluß vom 27.03.2008 - Aktenzeichen IX ZR 185/05

DRsp Nr. 2008/10045

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verjährung einer Schadensersatzforderung und die Hemmung durch Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 852 Abs. 2 (a.F.) ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO ) ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 852 Abs. 2 BGB a.F. in der Frage gefolgt, wann Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz durch "Einschlafenlassen" abgebrochen werden und die gehemmte Verjährungsfrist weiterläuft (vgl. BGHZ 152, 298 , 303; BGH, Urt. v. 1. März 2005 - VI ZR 101/04, NJW-RR 2005, 1044 , 1047). Im Einklang mit diesen Grundsätzen hat es die Umstände des Streitfalles geprüft. Ein Abwägungsfehler bei dieser Würdigung, den die Beschwerde geltend macht, hätte keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO ) besteht nicht.

Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 20.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 814/05
Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 11.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 4385/03