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BGH - Entscheidung vom 13.11.2008

V ZR 59/08

Normen:
ZPO § 543 Abs.

BGH, Beschluß vom 13.11.2008 - Aktenzeichen V ZR 59/08

DRsp Nr. 2008/23890

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verjährung des Eigentumsverschaffungsanspruchs hinsichtlich einer bei Vertragsschluss noch nicht vermessenen Teilfläche eines Grundstücks mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. ;

Gründe:

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO ). Auf die - nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038 ; Urt. v. 18. Januar 2008, V ZR 174/06, NJW 2008, 1658 ) zu verneinende - Frage, ob der Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an der Teilfläche eines Grundstücks erst mit der Teilungsvermessung entsteht, kommt es nicht an. Das Berufungsgericht hat den Vertrag ausgelegt und festgestellt, dass der Anspruch jedenfalls erst mit der Vermessung fällig werden sollte. Das ist nicht zu beanstanden und führt dazu, dass die Verjährung des Eigentumsverschaffungsanspruchs nicht vor der Aufstellung des Umlegungsplans vom 18. April 2007 zu laufen begann

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 12.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 1049/07
Vorinstanz: LG Bad Kreuznach, vom 11.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 373/05