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BGH - Entscheidung vom 21.10.2008

VIII ZR 189/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 535 § 280 Abs. 1, 3 § 281 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
WuM 2009, 36

BGH, Beschluß vom 21.10.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 189/07

DRsp Nr. 2008/24055

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Überbürdung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 535 § 280 Abs. 1 , 3 § 281 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Revision hat insoweit auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Frage der Wirksamkeit der in Nr. 4 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Mietvertrag der Parteien (fortan: AVB) enthaltenen Klausel betreffend die Überbürdung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist, wie auch das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (Urteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 378/03, NJW 2005, 426, unter II 1 a). Ob daneben auch die Abgeltungsklausel in Nr. 11 Abs. 4 AVB der Inhaltskontrolle standhält, bedarf keiner Entscheidung. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Renovierungskosten ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus Nr. 11 AVB, sondern gemäß § 280 Abs. 1 , Abs. 3 , § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB aus der schuldhaften Nichterfüllung der der Beklagten in Nr. 4 AVB wirksam auferlegten Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses der Parteien waren nach einer Mietdauer von mehr als sieben Jahren die in Nr. 4 Abs. 2 AVB festgelegten Renovierungsfristen für sämtliche Räume der Wohnung verstrichen. Dass der Zustand der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Verlängerung dieser Fristen zugelassen habe und die Beklagte eine solche Verlängerung beantragt habe (Nr. 4 Abs. 3 AVB), ist weder festgestellt noch vorgetragen. Die demnach bei Beendigung des Mietverhältnisses geschuldeten Schönheitsreparaturen hat die Beklagte trotz Nachfristsetzung durch die Klägerin nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in einem Teil der vermieteten Räume (Schlafzimmer, Kinderzimmer, Abstellkammer) nicht, in einem anderen Teil derselben (Wohnzimmer, Küche, Diele) allenfalls mangelhaft ausgeführt. Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass die darin liegende Pflichtverletzung von der Beklagten nicht zu vertreten wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

Soweit die Revision sich ferner dagegen wendet, dass das Berufungsgericht der Klägerin Schadensersatz in Höhe weiterer 2.170,33 EUR nebst Zinsen wegen nicht vertragsgemäßen Gebrauchs der Mieträume durch die Beklagte zuerkannt hat, beabsichtigt der Senat, die Revision als unzulässig zu verwerfen, weil die Revision insoweit ausweislich der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils nicht zugelassen ist.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 16.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 S 504/05
Vorinstanz: AG Düsseldorf, vom 25.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 30 C 12505/02
Fundstellen
WuM 2009, 36