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BGH - Entscheidung vom 18.11.2008

VI ZR 185/08

Normen:
BGB § 823 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 18.11.2008 - Aktenzeichen VI ZR 185/08

DRsp Nr. 2008/23539

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Pflicht des Arztes zur Aufklärung über Behandlungsalternativen mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).

Weder liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor noch hat das Berufungsgericht verkannt, dass eine Pflicht zur Aufklärung über Behandlungsalternativen nur bei wesentlich unterschiedlichen Risiken oder wesentlich unterschiedlichen Erfolgsaussichten besteht.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: bis 80.824,18 EUR

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 10.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 294/06
Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 06.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 196/02