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BGH - Entscheidung vom 25.09.2008

IX ZR 140/06

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 25.09.2008 - Aktenzeichen IX ZR 140/06

DRsp Nr. 2008/18762

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Pfändung von Darlehensauszahlungsansprüchen mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Die Beklagte hat keine Rechte der Klägerin verletzt, weil die (restlichen) Darlehensauszahlungsansprüche der Käufer nicht wirksam gepfändet waren. Solche Ansprüche bestanden nicht, weil das Darlehen in voller Höhe zur Ablösung der von den Käufern nicht zu übernehmenden Belastungen benötigt wurde. Auf die - im Übrigen rechtsbedenkenfreie - Auslegung des in den Darlehensverträgen enthaltenen Abtretungsverbots kommt es demnach nicht an.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 19.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 31/06
Vorinstanz: LG Frankfurt/M. - 2/27 O 472/04 - 13.1.2006,