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BGH - Entscheidung vom 07.02.2008

IX ZR 15/07

Normen:
InsO § 130 § 131
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 07.02.2008 - Aktenzeichen IX ZR 15/07

DRsp Nr. 2008/4771

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners bei der Insolvenzanfechtung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

InsO § 130 § 131 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Das Berufungsgericht ist nicht in entscheidungserheblicher Weise von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu abgewichen, dass die Kenntnis des Gläubigers von einer Benachteiligungsabsicht des Schuldners bereits dann zu vermuten ist, wenn der Gläubiger tatsächliche Umstände kennt, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinweisen (zuletzt BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, NZI 2007, 512, 514). Eine Kenntnis der Beklagten von einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hat das Berufungsgericht für den 5. April 2002 festgestellt, nicht für den Zeitraum vom 25. Oktober 2001 bis zum 22. Februar 2002.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: KG, vom 09.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 51/06
Vorinstanz: LG Berlin, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 161/05