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BGH - Entscheidung vom 15.07.2008

XI ZR 518/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1
BGB § 123

BGH, Beschluß vom 15.07.2008 - Aktenzeichen XI ZR 518/07

DRsp Nr. 2008/15771

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung des Anlegers mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; BGB § 123 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 11. Oktober 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Der Sachvortrag der Beklagten füllt vorliegend die Voraussetzungen, nach denen die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung des Anlegers widerleglich vermutet wird (vgl. BGHZ 168, 1 , 22 Tz. 50 ff.), nicht aus. Dies gilt insbesondere für das Vorbringen zur fehlenden Erzielbarkeit der prospektierten Miete (vgl. hierzu Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115 , 120 Tz. 47). Auch das im Berufungsurteil nicht besonders angesprochene Vorbringen der Beklagten über die Angaben und Berechnungen des Vermittlers zur Anlage von Steuererstattungsbeträgen lässt eine evidente arglistige Täuschung der Beklagten nicht erkennen, so dass eine etwaige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht entscheidungserheblich ist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 102.816 EUR.

Vorinstanz: OLG Rostock, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 133/06
Vorinstanz: LG Schwerin, vom 16.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 129/05