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BGH - Entscheidung vom 10.07.2008

VII ZR 162/06

Normen:
BGB § 633
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 10.07.2008 - Aktenzeichen VII ZR 162/06

DRsp Nr. 2008/14729

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Erfüllung eines Bauvertrags durch Einsatz nicht in vollem Umfang DIN-gerechter Konstruktionen mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

BGB § 633 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 7. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Mangel der Bauausführung sei nicht anzunehmen, wenn unter Einsatz nicht in vollem Umfang DIN-gerechter Konstruktionen ein zufriedenstellendes Ergebnis erzielt werde, veranlassen die Zulassung nicht, weil ein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.

Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Gegenstandswert: 150.551,72 EUR

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 07.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 147/05
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 29.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 209/00