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BGH - Entscheidung vom 22.10.2008

IV ZR 45/08

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluß vom 22.10.2008 - Aktenzeichen IV ZR 45/08

DRsp Nr. 2008/20780

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts bei unterbliebener Auskehrung von Fremdgeld und im Übrigen mangels Erreichens der Mindestbeschwer

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

Nach dem in der Beschwerde für die zuzulassende Revision angekündigten Antrag will die Klägerin beide Ansprüche in vollem, insgesamt 20.000 EUR übersteigenden Umfang weiterverfolgen. Gleichwohl ist die Beschwerde nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzulässig.

1. Wegen des Deckungsanspruchs, der den von Rechtsanwalt S. einbehaltenen Vergleichsbetrag betrifft, ist kein Zulassungsgrund dargelegt. Dieser selbständige Teil der Klage ist abgewiesen worden, weil es sich bei dem Anspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt auf Auskehrung vereinnahmten Fremdgeldes um einen nicht vom Versicherungsschutz umfassten Erfüllungsanspruch handele. Insoweit macht die Beschwerde weder einen (symptomatischen) Rechtsfehler noch sonst einen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO geltend. Ein solcher Anspruch ist deshalb für die Bestimmung der geltend zu machenden Beschwer von vornherein außer Acht zu lassen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05 - NJW-RR 2006, 1097 Tz. 9).

2. Die Beschwer durch die Abweisung des Deckungsanspruchs, der die fehlerhafte Beratung bei Abschluss des Vergleichs betrifft, beträgt lediglich 14.072,66 EUR.

Vorinstanz: SchlHOLG, vom 24.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 54/07
Vorinstanz: LG Flensburg, vom 13.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 35/05