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BGH - Entscheidung vom 12.06.2008

IX ZR 110/05

Normen:
ZVG § 57c Abs. 1 (a.F.)
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 12.06.2008 - Aktenzeichen IX ZR 110/05

DRsp Nr. 2008/13262

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berechtigung von Anmeldungen von Mieterrechten im Zwangsversteigerungsverfahren mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZVG § 57c Abs. 1 (a.F.) ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO ) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO ) besteht nicht.

Die von der Beschwerde bezeichnete Frage, ob der Mieter seine angemeldeten Rechte gemäß § 57c Abs. 1 Nr. 1 ZVG a.F. gegenüber dem Folgenbeseitigungsanspruch eines Grundpfandgläubigers entsprechend § 1004 Abs. 1 BGB im Streitfall beweisen muss, wie es das Berufungsgericht angenommen hat, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Dies ist schon deshalb zu verneinen, weil § 57c ZVG durch Art. 11 Nr. 5 des Zweiten Justizmodernisierungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) mit Wirkung vom 1. Februar 2007 an ersatzlos aufgehoben worden ist (vgl. auch BT-Drucks. 16/3038 S. 42). Für eine Zulassung der Revision müsste daher feststellbar sein, dass eine höchstrichterliche Entscheidung für die Zukunft gleichwohl noch richtungsweisend sein kann (vgl. BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 291/05, WM 2003, 987, 988 unter 1. c) m.w.N., in BGHZ 154, 288 insoweit nicht abgedruckt). Es ist hier jedoch auszuschließen, dass noch in einer erheblichen Anzahl von Zwangsversteigerungsverfahren in ihrer Berechtigung umstrittene Mieteranmeldungen gemäß § 57c Abs. 1 ZVG a.F. das Recht von Grundpfandgläubigern beeinträchtigen.

Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, wer die Beweislast für die hier behaupteten Mietvorauszahlungen gemäß § 57c Abs. 1 Nr. 1 ZVG a.F. zu tragen hatte, richtig entschieden. Die Vorschrift begründet, wenn gegen die Mieteranmeldung ein Beseitigungsanspruch des Grundpfandgläubigers entsprechend § 1004 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, diesem gegenüber eine Duldungspflicht im Sinne von § 1004 Abs. 2 BGB . Für die Duldungsvoraussetzungen des § 1004 Abs. 2 BGB trägt der in Anspruch genommene Störer die Beweislast (BGHZ 106, 142 , 145; siehe ferner Senatsbeschl. v. 13. Juni 2002 - IX ZR 26/01, WM 2002, 1689 , 1690).

Vorinstanz: OLG Celle, vom 11.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 250/04
Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 03.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 128/03