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BGH - Entscheidung vom 07.07.2008

II ZR 147/07

Normen:
BGB § 133 § 157
ZP0 § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 07.07.2008 - Aktenzeichen II ZR 147/07

DRsp Nr. 2008/14701

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Auslegung eines Vertrages mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ; ZP0 § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 24. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Soweit nicht die Nichtzulassungsbeschwerde lediglich ihre Auslegung an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen will, wird das angefochtene Urteil bezüglich der Beteiligungsquoten jedenfalls von der Hilfserwägung getragen. Die von den Beklagten reklamierte einverständliche Aufrechung der Gesamthand scheitert schon daran, dass der Kläger mit ihr nicht einverstanden war.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 356.035,87 EUR

Vorinstanz: KG, vom 24.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 197/06
Vorinstanz: LG Berlin, vom 17.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 394/05