Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 11.12.2008

III ZR 105/08

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 133
BGB § 157

BGH, Beschluß vom 11.12.2008 - Aktenzeichen III ZR 105/08

DRsp Nr. 2009/653

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Auslegung eines Schreibens mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 4. Zivilsenat - vom 19. März 2008 - 4 U 2320/04 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Auslegung des Schreibens des Beklagten vom 22. März 1983, die das Berufungsgericht aus der Sicht des Senats in Bezug auf die Verständnismöglichkeit des konkreten Empfängers vorgenommen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Kläger nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 75.478,95 EUR

Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 2320/07
Vorinstanz: LG Ansbach, vom 24.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 308/07