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BGH - Entscheidung vom 13.11.2008

IX ZR 231/06

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S.1
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 13.11.2008 - Aktenzeichen IX ZR 231/06

DRsp Nr. 2008/23531

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Auslegung der Hinnahme der Einstellung von Unterhaltszahlungen als Verzicht mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S.1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

1. Grundsatzbedeutung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat mit einzelfallbezogenen Erwägungen einen besonderen Vertrauenstatbestand für die unterhaltsmindernden Aufwendungen angenommen. Diese Würdigung beruht auf besonderen Umständen und ist nicht verallgemeinerungsfähig.

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der geschiedene Ehemann der Klägerin habe nicht mehr damit rechnen müssen, erneut von der Klägerin auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden, beruht nicht auf einer Gehörsverletzung. Die tatsächliche Umschreibung der von der Klägerin hingenommenen Zahlungseinstellung als (konkludente) Vereinbarung ist eine tatbestandliche Feststellung, die nur im Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 320 ZPO und nicht mit Hilfe einer Revisionsrüge (hier Verfahrensgrundrechtsverstoß) beseitigt werden kann (BGH, Urt. v. 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434, 1435 Rn. 11). Im Übrigen hat die Klägerin in dem von der Beschwerde angeführten Schriftsatz selbst ausgeführt, sie habe die entsprechende Ankündigung ihres geschiedenen Ehemanns auf Zahlungseinstellung sinngemäß mit "in Ordnung" beantwortet.

3. Auch die Würdigung des Berufungsgerichts zu den Einkommensverhältnissen der Klägerin beruht nicht auf einer Gehörsverletzung. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.). Zudem folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Pflicht der Gerichte, sich der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht oder der von ihr vorgenommenen Bewertung anzuschließen (vgl. BVerfGE 80, 269 , 286; 87, 1, 33).

4. Der unter dem Gesichtspunkt der Überraschungsentscheidung geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß liegt nicht vor. Die Beschwerdeerwiderung hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, die Klägerin habe in ihrem nach der Berufungsverhandlung eingereichten Schriftsatz vom 14. September 2006 ihre bisherige Ansicht zur Darlegungs- und Beweislast aufrechterhalten und damit auf den im Termin geäußerten, entgegen gesetzten Standpunkt des Berufungsgerichts nicht prozessordnungsgemäß reagiert. Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht.

5. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Köln, vom 09.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 9/06
Vorinstanz: LG Köln, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 328/05