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BGH - Entscheidung vom 04.12.2008

IX ZR 223/06

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 544 Abs. 1
InsO § 130 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 04.12.2008 - Aktenzeichen IX ZR 223/06

DRsp Nr. 2009/1985

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anfechtung von Lastschriftbuchungen durch den Insolvenzverwalter mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. November 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 71.412,22 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; ZPO § 544 Abs. 1 ; InsO § 130 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt nicht vor. Der Senat hat bereits entschieden, dass die besonderen Umstände des Einzelfalles auf eine konkludente Genehmigung der Lastschriften durch den Insolvenzverwalter schließen lassen können (BGHZ 174, 84 , 97 ff). Die Annahme des Berufungsgerichts, aufgrund der Schreiben des Klägers vom 1. Dezember 2003 und 21. Juni 2004 sei von einer konkludenten Genehmigung der Lastschriften auszugehen, beruht auf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und lässt zulassungsrelevante Rechtsfehler nicht erkennen. Da das Darlehen somit im maßgeblichen Anfechtungszeitraum nicht zurückgeführt worden ist, erübrigen sich Ausführungen zu § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO .

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 16.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 39/06
Vorinstanz: LG Mönchengladbach, vom 19.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 74/05