BGH, Beschluß vom 25.09.2008 - Aktenzeichen IX ZR 181/06
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anfechtung der Rückführung eines Debetsaldos durch den Abruf von Zahlungen mangels grundsätzlicher Bedeutung
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).
Das Berufungsgericht hat in Anwendung der vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. BGHZ 162, 143 , 152 f.) eine gläubigerbenachteiligende Schuldnerhandlung in der Rückführung des Debetsaldos durch den Abruf der Zahlungen bei der Z.-GmbH und der nachfolgenden erneuten Inanspruchnahme des Kredits zugunsten des beklagten Landes gesehen. Rechtsgrundsätzliche Fragen stellen sich insoweit nicht (vgl. auch BGHZ 147, 193 , 198 f., 200 f.). Ohne den Abruf des zuvor geschaffenen neuen Kreditvolumens durch die Schuldnerin war das Pfändungspfandrecht des beklagten Landes insolvenzrechtlich wertlos. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ).