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BGH - Entscheidung vom 26.06.2008

IX ZR 232/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
InsO § 129 § 130 Abs. 1 Nr. 2

BGH, Beschluß vom 26.06.2008 - Aktenzeichen IX ZR 232/07

DRsp Nr. 2008/15220

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anfechtbarkeit der Kündigung eines Vertrages mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; InsO § 129 § 130 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Der Vertrag, um dessen Kündigung die Parteien streiten, unterfällt nicht § 112 InsO . Unter welchen Voraussetzungen die Vorschriften der §§ 108 ff., 112 InsO auf typengemischte Verträge anwendbar sind, hat der Senat bereits entschieden. Enthält ein Vertrag verschiedene Leistungselemente, ist zu prüfen, welche Leistungen nach dem erklärten Parteiwillen die Hauptleistung darstellen und welche Leistungen von untergeordneter Bedeutung sind oder als Nebenleistungen nur der Erleichterung oder Ermöglichung der Hauptsache dienen (BGH, Urt. v. 5. Juli 2007 - IX ZR 185/06, NZI 2007, 713 , z.V.b. in BGHZ 173, 116 ).

Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO ) ist ebenfalls nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat keine entscheidungserheblichen Rechtssätze aufgestellt, die von Rechtssätzen abweichen, welche den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 21. November 2005 ( II ZR 367/03, WM 2006, 136 , 138) und vom 18. Oktober 1995 ( VIII ZR 149/94, WM 1996, 128 ) zugrunde liegen. Auch das rechtliche Gehör des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG ) wurde nicht verletzt.

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) wirft der Fall schließlich ebenfalls nicht auf. Ein vertragswidriges, zur fristlosen Kündigung eines Dauerschuldverhältnis berechtigendes Verhalten eines vorläufigen Insolvenzverwalters ist nicht anders zu beurteilen als das Verhalten der Vertragspartei selbst. Dass die Kündigung nicht nach §§ 129 , 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar ist, folgt unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes. Die Beklagte wäre wegen etwaiger Ansprüche aus § 546 BGB , die durch die Kündigung in anfechtbarer Weise Sicherung oder Deckung erhalten haben sollen, nicht Insolvenzgläubigerin, sondern Aussonderungsberechtigte und damit nicht taugliche Gegnerin einer Insolvenzanfechtung (§ 129 Abs. 1 InsO ). Eine Anfechtung nach § 133 InsO kommt deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschrift eine Rechtshandlung des Schuldners voraussetzt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Celle, vom 27.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 113/07
Vorinstanz: LG Hannover, vom 29.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 38/06