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BGH - Entscheidung vom 28.05.2008

IV ZR 276/06

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

Fundstellen:
NZM 2008, 683
WuM 2008, 430

BGH, Beschluß vom 28.05.2008 - Aktenzeichen IV ZR 276/06

DRsp Nr. 2008/12046

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Regress des Gebäudeversicherers gegen den leicht fahrlässig handelnden Mieter mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) liegen nicht mehr vor.

Der Senat hat durch Urteil vom 13. September 2006 entschieden, dass dem Gebäudeversicherer der Regress gegen den leicht fahrlässig handelnden Mieter auch dann verwehrt ist, wenn dieser eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt (BGHZ 169, 86 ). Aus dem Urteil ist auch zu entnehmen, dass der Gebäudeversicherer keinen Anspruch auf Abtretung eines Freistellungsanspruchs hat. Der Zugriff auf den Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung ist ihm schon deshalb verwehrt, weil er wegen des Regressverzichts gegen den Mieter keinen durchsetzbaren Regressanspruch (BGHZ aaO. S. 88) und der Mieter insoweit keinen Freistellungsanspruch gegen seinen Haftpflichtversicherer hat.

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Verneinung grober Fahrlässigkeit durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 18.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 104/05
Vorinstanz: LG Frankfurt/M. - 2/20 O 126/04 - 12.4.2005,
Fundstellen
NZM 2008, 683
WuM 2008, 430