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BGH - Entscheidung vom 25.09.2008

VII ZR 41/08

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 814

BGH, Beschluß vom 25.09.2008 - Aktenzeichen VII ZR 41/08

DRsp Nr. 2008/18678

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Ausschluss eines Kondiktionsanspruchs mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 814 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Anspruch der Klägerin sei gemäß § 814 BGB ausgeschlossen, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, da ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Gegenstandswert: 227.059,46 EUR

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 193/06
Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 09.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 421/04