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BGH - Entscheidung vom 30.04.2008

III ZR 127/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 280

BGH, Beschluß vom 30.04.2008 - Aktenzeichen III ZR 127/07

DRsp Nr. 2008/10949

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Schadensersatzansprüche gegen einen Sachverständigen mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 280 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2007 - 13 U 62/07 - wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Das angefochtene Urteil beruht zum Inhalt des dem Beklagten erteilten Auftrags, zum Haftungsmaßstab und zur Bewertung der Mängel der Begutachtung weitgehend auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Soweit die Beschwerde die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Haftungsmaßstab und zur Beachtung der eigenüblichen Sorgfalt bemängelt, versteht der Senat diese ebenfalls als Ausdruck einer aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung gewonnenen - willkürfreien - Würdigung, die ihrer Natur nach nicht zu verallgemeinern ist und insoweit die Zulassung der Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht erfordert.

Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Beschwerdewert wird auf 256.768,77 EUR festgesetzt.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 62/05
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 11.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 657/04