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BGH - Entscheidung vom 17.04.2008

IX ZR 145/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 17.04.2008 - Aktenzeichen IX ZR 145/07

DRsp Nr. 2008/11191

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Regressansprüche gegen steuerliche Berater wegen Verletzung der Pflicht zur Vornahme von Ersatzinvestitionen mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die Zulassungsgründe der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und der grundsätzlichen Bedeutung sind nicht gegeben.

1. Zu Unrecht rügt die Klägerin eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ).

a) Ohne Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, das Oberlandesgericht habe den Kern des Sachvortrags, in dem die Klägerin die Pflichtwidrigkeit der Beklagten erblicke, nicht zur Kenntnis genommen. Tatsächlich hat das Oberlandesgericht den Vorwurf, die Beklagte habe den Hinweis versäumt, dass die noch verbliebene Restrücklage reinvestiert werden müsse, berücksichtigt. In den Entscheidungsgründen ist in Anknüpfung an dieses Vorbringen ausdrücklich ausgeführt, dass die Beklagte keiner "Hinweispflicht auf die Erforderlichkeit von Ersatzinvestitionen" unterlegen habe. Lediglich ergänzend zu dieser tragenden Erwägung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, es habe auch keine Pflicht der Beklagten für Ermittlungen bestanden, ob und wie der Mandant durch neue Investitionen den Eintritt bestimmter Steuerfolgen vermeiden könne.

b) Dass nach Ansicht des Berufungsgerichts die Beklagte der Klägerin nur die Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen schuldete, bedeutet weder die Verletzung rechtlichen Gehörs noch ein grundlegendes Verkennen der (Hinweis-) Pflichten einer Steuerberatungsgesellschaft. Das Berufungsgericht hat die in Rede stehende Hinweispflicht unter zwei Gesichtspunkten für denkbar gehalten. Entweder habe die Beklagte eben doch über die Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen hinaus eine allgemeine steuerliche Beratung geschuldet oder sie habe über ein besonderes Wissen verfügt, das selbst bei einem begrenztem Mandat zu einem Hinweis Veranlassung gegeben habe. Beide Varianten hat das Berufungsgericht geprüft und verworfen.

2. Ohne Erfolg rügt die Beklagte im Blick auf die Frage der Wissenszurechnung den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung.

Den von der Klägerin für maßgeblich bezeichneten Gesichtspunkt, ob unter den Umständen des konkreten Einzelfalls ein Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Vertretern möglich und zumutbar gewesen wäre, hat das Berufungsgericht beachtet. Es hat auf dieser Grundlage eine Wissenszurechnung verneint. Die Frage, ob diese Grundsätze auch für Partnerschaftsgesellschaften gelten, stellt sich danach nicht.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 26.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 9/07
Vorinstanz: LG Köln, vom 11.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 772/04