Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 10.01.2008

VII ZR 64/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 10.01.2008 - Aktenzeichen VII ZR 64/07

DRsp Nr. 2008/2918

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Mängel eines Bauwerks mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 7. März 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde betrifft die Mängelansprüche hinsichtlich der Betonoberflächen der Ebenen 1 bis 3 und hinsichtlich des Wetterschutzes über Ebene 4. Diese behaupteten Mängelansprüche werden von der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht nicht erfasst, die nur beschränkt auf die Ansprüche hinsichtlich von Mängeln des Betons der Ebene 4 erfolgt ist. Denn nur für letztere Mängel, die einen abgrenzbaren selbständigen Streitgegenstand bilden, ist der Zulassungsgrund von Bedeutung, auf den sich das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen gestützt hat. Eine weitergehende Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht war ersichtlich nicht beabsichtigt.

Hinsichtlich der dementsprechend von der Nichtzulassungsbeschwerde erfassten Streitpunkte ist ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde: 125.067,65 EUR

Vorinstanz: OLG Saarbrücken, vom 07.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 66/05
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 11.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV O 31/01