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BGH - Entscheidung vom 10.12.2008

VII ZR 31/08

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 10.12.2008 - Aktenzeichen VII ZR 31/08

DRsp Nr. 2008/24051

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Mängel einer Bauleistung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Urteil des Kammergerichts ist im Lichte des zunächst gestellten Beseitigungsantrags dahin zu verstehen, dass der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen sind, welche durch den Verbleib (...) derjenigen Bodenanker entstanden sind, die in den Bereich des Tunnels eingebracht worden waren. Das Berufungsgericht geht ferner offenbar davon aus, dass mit dem Einbau aller Anker der ersten Ankerlage mit gleichem Neigungswinkel von 15 Grad ein einheitlicher Mangel der Leistung vorliegt, der hinsichtlich der einzelnen Anker unterschiedliche Folgen und Schäden hervorrufen kann. Auf dieser Grundlage bestand für eine Teilabweisung der Klage keine Veranlassung; ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe (§ 97 Abs. 1 ZPO , §§ 74 Abs. 1 , 101 Abs. 1 ZPO ).

Gegenstandswert: 650.000,00 EUR

Vorinstanz: KG, vom 19.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 26 U 177/05
Vorinstanz: LG Berlin, vom 01.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 94 O 163/04