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BGH - Entscheidung vom 07.10.2008

XI ZR 519/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
HGB § 128 § 129

BGH, Beschluß vom 07.10.2008 - Aktenzeichen XI ZR 519/07

DRsp Nr. 2008/19680

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Gesellschafterhaftung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; HGB § 128 § 129 ;

Gründe:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2007 zugelassen, soweit dieses über die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage entscheidet.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Das Berufungsgericht hat zwar die Folgen, die sich in entsprechender Anwendung der §§ 128 , 129 HGB aus dem Versäumnisurteil gegen die frühere Beklagte zu 3) für die Haftung der Beklagten als Gesellschafter ergeben (vgl. BGHZ 146, 341, 358; BGH, Urteile vom 3. April 2006 - II ZR 40/05, WM 2006, 1076 , 1077 Tz. 15 und vom 19. Juni 2008 - III ZR 46/06, NZG 2008, 588, 590 Tz. 30), nicht bedacht. Dabei handelt es sich jedoch um einen einfachen Rechtsanwendungsfehler. Das Berufungsgericht hat zu dieser Frage auch kein Vorbringen der Klägerin übergangen (Art. 103 Abs. 1 GG ). Das Versäumnisurteil des Landgerichts hat im Tatbestand des Berufungsurteils Berücksichtigung gefunden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes 4.000.000 EUR.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 12.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 239/06
Vorinstanz: LG Frankfurt/M. - 2/7 O 130/05 - 30.5.2006,