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BGH - Entscheidung vom 18.02.2008

IV ZA 19/07

Normen:
ZPO § 321a § 127 Abs. 2 S. 2

BGH, Beschluß vom 18.02.2008 - Aktenzeichen IV ZA 19/07

DRsp Nr. 2008/10188

Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde

Normenkette:

ZPO § 321a § 127 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Der Senat hat der Klägerin mit Beschluss vom 16. Januar 2008 Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Oktober 2007 versagt.

Der dagegen von der Klägerin erhobene, als "Einspruch" bezeichnete Rechtsbehelf ist weder als Beschwerde (vgl. dazu §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 ZPO ), noch als außerordentlicher Rechtsbehelf (vgl. BGHZ 150, 133 , 135 ff.) statthaft noch als Anhörungsrüge nach §§ 321a Abs. 4 ZPO zulässig, da die Klägerin keine neue und eigenständige Gehörsverletzung durch den Bundesgerichtshof geltend macht (§ 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO , vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs, Tz. 4 ff.).

Der Senat hat den Rechtsbehelf der Klägerin deshalb als Gegenvorstellung behandelt. Eine Änderung des Senatsbeschlusses vom 16. Januar 2008 ist nicht veranlasst.

Vorinstanz: OLG Celle, vom 17.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 67/07