Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 17.09.2008

IX ZB 76/08

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluß vom 17.09.2008 - Aktenzeichen IX ZB 76/08

DRsp Nr. 2008/18910

Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen die Auferlegung der Kosten einer nicht statthaften Rechtsbeschwerde

Normenkette:

ZPO § 321a ;

Gründe:

Die als Erinnerung bzw. Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung bezeichnete Eingabe des Schuldners vom 7. August 2008 ist als Gegenvorstellung auszulegen, da gegen die Entscheidung des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist.

Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom 7. Juli 2008 abzuändern und dem Schuldner die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Entgegen der Auffassung des Schuldners war das Verfahren vor dem Landgericht mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses abgeschlossen. Die vom Schuldner gleichfalls eingelegte "Erinnerung" gegen den Beschluss vom 11. Januar 2008 war nicht statthaft.

Ein Hinweis auf die Notwendigkeit, eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen, war schon deshalb nicht erforderlich, weil der Antrag des Schuldners erst unmittelbar vor Fristablauf eingegangen ist und ein Hinweis die Fristversäumung nicht mehr hätte verhindern können.

Da wegen der Fristversäumung die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht vorgelegen haben, war auf den Vortrag des Antragstellers inhaltlich nicht einzugehen.

Die vom Schuldner lediglich durch Bezugnahme auf den weiteren Sachvortrag begründete Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist gleichfalls unbegründet.

Der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 Abs. 2 ZPO ) ist im Beschwerdeverfahren gegenstandslos.

Beratungshilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, da diese die Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens betrifft (§ 1 Abs. 1 BerHG ).

Der Schuldner kann nicht damit rechnen, auf weitere Schreiben in dieser Angelegenheit eine Antwort zu erhalten.

Vorinstanz: LG Heidelberg, vom 11.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2/07
Vorinstanz: AG Heidelberg, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 51 IN 123/01