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BGH - Entscheidung vom 25.09.2008

BLw 10/08

Normen:
GKG § 66

BGH, Beschluß vom 25.09.2008 - Aktenzeichen BLw 10/08

DRsp Nr. 2008/18738

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz nach Zurücknahme einer Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen

Normenkette:

GKG § 66 ;

Gründe:

1. Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 1. April 2008 hat der Beteiligte zu 4 Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Februar 2008 eingelegt. Dadurch ist nach §§ 11 Abs. 1 Buchst. a, 21a, 24 HöfeVfO das Doppelte der vollen Gebühr entstanden. Der Gegenstandswert, nach welchem sich die Gebühr bemisst, beträgt 159.520 EUR. Zur Ermittlung dieses Betrags wird auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 40 des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Dass die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4 teilweise erfolgreich gewesen ist, so dass sich seine Rechtsbeschwerde nicht gegen diesen Teil der angefochtenen Entscheidung richten konnte, ändert an dem Gegenstandswert nichts; denn er ist ausschließlich nach dem Wert der von dem Beteiligten zu 4 beanspruchten Flächen berechnet, und dieser Wert wird von der Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 4 nicht berührt. Somit beträgt die Gebühr nach § 33 LwVG , § 32 KostO 594 EUR. Da die Rechtsbeschwerde mit Schriftsatz vom 7. April 2008 zurückgenommen wurde, ermäßigt sich nach § 41 LwVG die Gebühr um die Hälfte, somit auf 297 EUR. Die Zahlungspflicht des Beteiligten zu 4 ergibt sich aus § 2 Nr. 1 KostO .

2. Inhalt und Form der Kostenrechnung sind ebenfalls nicht zu beanstanden.

a) Das Verlangen des Beteiligten zu 4 nach der Angabe der dem Kostenansatz zugrunde liegenden Vorschriften ist unverständlich. Diese sind in der Kostenrechnung aufgeführt.

b) Die Urschrift der Kostenrechnung mit der Unterschrift der Kostenbeamtin befindet sich im Senatsheft des Bundesgerichtshofs. Der Zahlungspflichtige erhält eine mit dem Dienstsiegel des Bundesgerichtshofs versehene Abschrift, die ohne Unterschrift gültig ist (vgl. § 37 Abs. 5 VwVfG ). Eine solche Abschrift befindet sich auch bei den Verfahrensakten.

Vorinstanz: SchlHOLG, vom 18.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 WLw 64/07
Vorinstanz: AG Plön, vom 13.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Lw 16/07