BGH, Beschluß vom 17.07.2008 - Aktenzeichen V ZB 67/08
DRsp Nr. 2008/14721
Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz mangels Zulässigkeit der erhobenen Einwendungen
Gründe:
Der als "sofortige Rechtsbeschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos, da die Kosten richtig berechnet worden sind.
Einwendungen außerhalb des Kostenrechts sind im Kostenerinnerungsverfahren nicht zulässig. Diese sind im rechtskräftig abgeschlossenen der Kostenrechnung zugrunde liegenden Verfahren - soweit dort geboten - geprüft worden.
Vorinstanz: LG Memmingen, vom 13.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 211/08
Vorinstanz: AG Neu-Ulm, vom 14.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 23/07
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