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BGH - Entscheidung vom 17.07.2008

V ZB 61/08

Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluß vom 17.07.2008 - Aktenzeichen V ZB 61/08

DRsp Nr. 2008/14720

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz mangels Zulässigkeit der erhobenen Einwendungen

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Der als "sofortige Rechtsbeschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos, da die Kosten richtig berechnet worden sind.

Einwendungen außerhalb des Kostenrechts sind im Kostenerinnerungsverfahren nicht zulässig. Diese sind im rechtskräftig abgeschlossenen der Kostenrechnung zugrunde liegenden Verfahren - soweit dort geboten - geprüft worden.

Vorinstanz: LG Memmingen, vom 03.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2267/07
Vorinstanz: AG Neu-Ulm, vom 02.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 98/07