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BGH - Entscheidung vom 24.04.2008

VII ZB 96/07

Normen:
ZPO § 568 Abs. 2 Nr. 2
GG Art. 101 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 24.04.2008 - Aktenzeichen VII ZB 96/07

DRsp Nr. 2008/11485

Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

Der Einzelrichter des Beschwerdegerichts darf über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gem. § 568 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen müssen.

Normenkette:

ZPO § 568 Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 101 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat gegen die Schuldnerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem deren Ansprüche gegenüber der Drittschuldnerin, einer Sparkasse, gepfändet wurden. Den von der Schuldnerin gestellten Pfändungsschutzantrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht verworfen. Mit der durch Beschluss des Einzelrichters zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihren Vollstreckungsschutzantrag weiter.

II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.

2. Die Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200 ; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557 ; vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712 ; vom 26. Juli 2007 - VII ZB 111/06, in JURIS dokumentiert).

3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

Vorinstanz: LG Bayreuth, vom 05.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 42 T 182/07
Vorinstanz: AG Kulmbach, vom 10.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 M 1285/07