Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 21.02.2008

III ZB 38/07

Normen:
KapMuG § 1 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluß vom 21.02.2008 - Aktenzeichen III ZB 38/07

DRsp Nr. 2008/5184

Zulässigkeit eines Musterfeststellungsantrags in der Berufungsinstanz

Ein Musterfeststellungsantrag wird unzulässig, wenn der Rechtsstreit nach einem Endurteil und Einlegung der Berufung nicht mehr in der ersten Instanz anhängig ist (BGH - II ZB 15/07 - 03.12.2007).

Normenkette:

KapMuG § 1 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen Vertragsverletzungen bei der Vermittlung einer Beteiligung an einem Immobilienfonds. Er wirft der Beklagten Verwendung eines fehlerhaften Prospekts vor. Im ersten Rechtszug hat er einen Musterfeststellungsantrag nach § 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) gestellt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und mit Beschluss vom selben Tage den Musterfeststellungsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt. Das klageabweisende Urteil hat er mit der Berufung angegriffen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über den Musterfeststellungsantrag mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde.

II. Das Rechtsmittel ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet. Ein Musterfeststellungsantrag kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nur im ersten Rechtszug gestellt werden. Er wird deswegen, wie der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs inzwischen entschieden hat (Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZB 15/07 - WM 2008, 124 = ZIP 2008, 137 ), unzulässig, wenn der Rechtsstreit nach einem Endurteil und Einlegung der Berufung nicht mehr in der ersten Instanz anhängig ist. Dem schließt sich der beschließende Senat an. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Auf die in der angefochtenen Entscheidung offen gelassene und vom Kläger als grundsätzlich angesehene Frage, ob der Musterfeststellungsantrag unter den vorliegenden Umständen zunächst zulässig war, kommt es ebenso wenig an wie auf die vom Kläger in Zweifel gezogene Entscheidungsreife des Rechtsstreits zum Zeitpunkt der Klageabweisung durch das Landgericht.

Vorinstanz: OLG München, vom 25.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen W (KAPMU) 13/07
Vorinstanz: LG München I, vom 19.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 14428/06