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BGH - Entscheidung vom 14.10.2008

XI ZR 249/07

Normen:
ZPO § 256

BGH, Beschluß vom 14.10.2008 - Aktenzeichen XI ZR 249/07

DRsp Nr. 2008/20069

Zulässigkeit eines Feststellungsantrags

Ein Feststellungsantrag, mit dem nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern nur die Klärung einer einzelnen Vorfrage (hier: Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Haustürwiderrufs) begehrt wird, ist unzulässig.

Normenkette:

ZPO § 256 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. März 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Soweit sich die Beschwerde zu Recht gegen die in mehrfacher Hinsicht aus Rechtsgründen nicht haltbaren Ausführungen des Berufungsgerichts zum Fehlen eines Feststellungsinteresses (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 , 1266 Tz. 48 f.) wendet, ist dies nicht entscheidungserheblich.

Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, ist der Hauptantrag der Klägerin in der nach der Teilklageabweisung durch das Landgericht in der Berufungsinstanz noch aufrechterhaltenen Form jedenfalls auch deshalb unzulässig, weil mit ihm nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einer einzelnen Vorfrage begehrt wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1982 - VIII ZR 10/81, WM 1982, 543 , 544). Nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Auslegung des Berufungsgerichts ist Gegenstand des Berufungsverfahrens allein noch die Klärung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Haustürwiderrufs, die als bloße Vorfrage für den (Fort-)bestand des Vertragsverhältnisses nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, WM 2000, 539 , 541). Eine Umdeutung des im Berufungsverfahren noch anhängigen Klageantrags (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 aaO. m.w.Nachw.) kommt angesichts des Prozessverlaufs nicht in Betracht.

Hinsichtlich der beiden Hilfsanträge scheidet eine Zulassung der Revision auch schon deshalb aus, weil es nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts an den Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf fehlt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 66.500 EUR.

Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 29.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 83/06
Vorinstanz: LG Magdeburg - 10 O 2842/05 (835) - 17.5.2006,