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BGH - Entscheidung vom 17.07.2008

IX ZB 48/08

Normen:
InsO § 15 Abs. 1, 2

BGH, Beschluß vom 17.07.2008 - Aktenzeichen IX ZB 48/08

DRsp Nr. 2008/15741

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eines Gesellschafters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer BGB -Gesellschaft

Ein Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft kann in entsprechender Anwendung von § 15 Abs. 1 InsO namens der Gesellschaft gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen Beschwerde einlegen. Ein eigenes Beschwerderecht steht ihm jedoch nicht zu, so dass eine nicht im Namen der Gesellschaft eingelegte sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist.

Normenkette:

InsO § 15 Abs. 1 , 2 ;

Gründe:

I. Die Schuldnerin ist eine aus acht Gesellschaftern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Auf Antrag eines Gesellschafters ist am 7. Januar 2008 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet worden. Gegen diesen Beschluss hat die Rechtsbeschwerdeführerin, eine weitere Gesellschafterin, sofortige Beschwerde eingelegt. Durch den angefochtenen Beschluss ist die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen worden, weil die Gesellschafterin zwar analog § 15 Abs. 1 InsO berechtigt gewesen sei, die Gesellschaft im Verfahren der sofortigen Beschwerde zu vertreten, das Rechtsmittel aber nicht namens der Gesellschaft eingelegt worden sei. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Gesellschafterin weiterhin die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses erreichen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

1. Der Zulässigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO ) ist nicht erfüllt. Der angefochtene Beschluss enthält keinen Rechtssatz, der von einem den Senatsbeschluss vom 21. Juni 2007 ( IX ZB 51/06, NZI 2008, 121 ) tragenden Rechtssatz abweicht (vgl. BGHZ 154, 288 , 293). Der Senat hat seinerzeit die von beiden Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingelegte Rechtsbeschwerde als eine solche der Gesellschaft verstanden. Er hat jedoch keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass ein von einem Gesellschafter eingelegtes Rechtsmittel immer ("ohne weiteres") als Rechtsmittel der Gesellschaft auszulegen sei. Das ergibt sich auch aus dem Senatsbeschluss vom 6. Juli 2006 ( IX ZA 5/06, ZInsO 2006, 822 ). Hier hat der Senat den von einer Gesellschafterin in eigenem Namen gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren als Antrag der Gesellschafterin selbst verstanden und unter Hinweis auf das alleinige Antrags- und Beschwerderecht der Gesellschaft abschlägig beschieden. Das Senatsurteil vom 6. Juli 2006 ( IX ZR 88/02, WM 2006, 2057 f. Rn. 5 f), auf welches die Rechtsbeschwerde sich ebenfalls beruft, betraf einen anderen Fall, nämlich denjenigen der unrichtigen Bezeichnung eines Unternehmensträgers. Wie eine bestimmte Prozesserklärung auszulegen ist, ist eine Frage des Einzelfalls.

2. Der angefochtene Beschluss beruht auch nicht auf einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Rechtsbeschwerdeführerin. Insbesondere wurde ihr verfassungsrechtlicher Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht verletzt. Die Insolvenzordnung räumt den Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO ) kein eigenes Antrags- oder Beschwerderecht ein. Nach § 15 Abs. 1 InsO kann jeder persönlich haftende Gesellschafter die Gesellschaft jedoch unabhängig von den Vertretungsverhältnissen bei der Stellung des Insolvenzantrags vertreten. Er kann so verhindern, dass die Gesellschaft neue Verbindlichkeiten begründet, für die er persönlich einzustehen hat. Möglichen Meinungsverschiedenheiten unter den Gesellschaftern darüber, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, trägt § 15 Abs. 2 InsO Rechnung, wonach der Insolvenzgrund dann, wenn der Antrag nicht von allen persönlich haftenden Gesellschaftern gestellt wird, glaubhaft zu machen ist und diejenigen Gesellschafter, welche den Antrag nicht gestellt haben, zum Antrag zu hören sind. So ist das Insolvenzgericht auch im vorliegenden Fall verfahren. Analog § 15 Abs. 1 InsO kann schließlich jeder persönlich haftende Gesellschafter namens der Gesellschaft sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss einlegen (vgl. etwa Jaeger/Müller, InsO § 15 Rn. 61; MünchKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. § 15 Rn. 90). Eines eigenen Antrags- oder Beschwerderechts des Gesellschafters selbst bedarf es dann nicht.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde erforderte die vom Beschwerdegericht vertretene Ansicht, das Recht der sofortigen Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss stehe ausschließlich der Gesellschaft und nicht den einzelnen Gesellschaftern zu, keinen rechtlichen Hinweis (§§ 4 InsO , 139 ZPO ). Dass nur dem Schuldner die sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss zusteht, folgt aus dem Gesetz (§ 34 Abs. 2 InsO ). Überdies waren die das fehlende Antrags- und Beschwerderecht des Gesellschafters betreffenden Senatsbeschlüsse im Zeitpunkt der Einlegung der sofortigen Beschwerde (am 21. Januar 2008) längst veröffentlicht (Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZA 5/06, ZInsO 2006, 822 ; Beschl. v. 21. Juni 2007 - IX ZB 51/06, NZG 2007, 623 = NZI 2008, 121 ). War die sofortige Beschwerde - wie das Beschwerdegericht angenommen und der Senat nicht sachlich nachzuprüfen hat - im Namen der Rechtsbeschwerdeführerin persönlich eingelegt worden, hätte ein richterlicher Hinweis überdies nichts mehr bewirken können. Eine nach Ablauf der Beschwerdefrist (§§ 4 InsO , 569 Abs. 1 ZPO ) namens der Gesellschaft eingelegte Beschwerde wäre wegen Nichteinhaltung dieser Frist als unzulässig zu verwerfen gewesen (§ 4 InsO , § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO ).

3. Darauf, dass die Rechtsbeschwerde ausdrücklich namens der Gesellschafterin - nicht: namens der Gesellschaft - eingelegt und begründet worden ist, also ihrerseits nicht statthaft ist (§§ 6 , 7 , 34 Abs. 2 InsO ), kommt es nach alledem nicht an.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 69/08
Vorinstanz: AG Wuppertal, vom 07.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 145 IN 1163/07