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BGH - Entscheidung vom 12.11.2008

IX ZA 21/08

Normen:
ZPO § 114 S. 1

BGH, Beschluß vom 12.11.2008 - Aktenzeichen IX ZA 21/08

DRsp Nr. 2008/21800

Zulässigkeit der gleichzeitigen Zurückweisung einer Gegenvorstellung und eines Prozesskostenhilfeantrags

Für die Zurückweisung der Gegenvorstellung gelten die im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 2003 ( VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218 ) für die Unzulässigkeit einer gleichzeitigen Verwerfung eines Rechtsmittels und der Versagung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren angeführten Gründe nicht.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1 ;

Gründe:

Für die Zurückweisung der Gegenvorstellung gelten die im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 2003 ( VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218 ) für die Unzulässigkeit einer verbundenen Entscheidung angeführten Gründe nicht.

Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, dass weitere in die gleiche Richtung zielende Eingaben beantwortet werden.

Vorinstanz: LG Aachen, vom 08.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 185/07
Vorinstanz: AG Eschweiler, vom 05.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 27 C 62/07