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BGH - Entscheidung vom 07.07.2008

IX ZB 104/08

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 § 114

BGH, Beschluß vom 07.07.2008 - Aktenzeichen IX ZB 104/08

DRsp Nr. 2008/13911

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren

Gegen eine die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nur in Betracht, wenn sich Zulassungsgründe gem. § 574 Abs. 2 ZPO aus Fragen ergeben, die das Verfahren der Prozesskostenhilfe oder die persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung betreffen.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 § 114 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder von Gesetzes wegen zulässig noch durch das Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO ). Gegen eine die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde überdies nur in Betracht, wenn sich Zulassungsgründe gemäß § 574 Abs. 2 ZPO aus Fragen ergeben, die das Verfahren der Prozesskostenhilfe oder die persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung betreffen (BGH, Beschl. v. 4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633 , 1634; v. 23. Februar 2005 - XII ZB 1/03, NJW 2005, 1659 ). Solche hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 01.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 28 W 48/07
Vorinstanz: LG Münster, vom 12.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 417/07