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BGH - Entscheidung vom 17.01.2008

IX ZB 118/07

Normen:
ZPO § 114 § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluß vom 17.01.2008 - Aktenzeichen IX ZB 118/07

DRsp Nr. 2008/3889

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren

1. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar.2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht.

Normenkette:

ZPO § 114 § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Eingabe vom 26. Juni 2007 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO ). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Die Nichtzulassung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ) ist nicht anfechtbar (BGH, Beschl. v. 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 574 Rn. 15). Davon abgesehen ist vorliegend auch kein Zulassungsgrund ersichtlich. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2005 - XII ZB 246/04, NJW-RR 2005, 1018 ). Das ist hier nicht der Fall.

Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 25.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 59/06
Vorinstanz: LG Neuruppin, vom 06.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 124/06