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BGH - Entscheidung vom 14.02.2008

I ZB 106/07

Normen:
PatG § 135 Abs. 3 S. 1 2. Hs.
GeschmMG § 24 S. 3

BGH, Beschluß vom 14.02.2008 - Aktenzeichen I ZB 106/07

DRsp Nr. 2008/6295

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung von Verfahrenskostenhilfe im Verfahren vor den Patentgerichten

Gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe durch das Bundespatentgericht ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft.

Normenkette:

PatG § 135 Abs. 3 S. 1 2. Hs. ; GeschmMG § 24 S. 3 ;

Gründe:

Gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 11. Oktober 2007, der den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zurückweist, ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, § 24 Satz 3 GeschmMG , § 135 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz PatG . Sie ist daher ohne weitere Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen.

Entsprechend ist der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde abzulehnen.

Vorinstanz: BPatG, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 W (pat) 701/07