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BGH - Entscheidung vom 03.07.2008

IX ZB 211/07

Normen:
InsO § 34 § 6 § 7

BGH, Beschluß vom 03.07.2008 - Aktenzeichen IX ZB 211/07

DRsp Nr. 2008/13914

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Feststellung der Erledigung eines Insolvenzantrags durch das Beschwerdegericht

Hat das Beschwerdegericht den Eröffnungsbeschluss aufgehoben, die Erledigung des Eröffnungsantrags festgestellt und eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO getroffen, so ist hiergegen mangels Regelung in § 34 InsO weder die sofortige Beschwerde, noch die Rechtsbeschwerde statthaft.

Normenkette:

InsO § 34 § 6 § 7 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat (Nr. 2). Um eine kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde handelt es sich nicht. Insbesondere sind die Voraussetzungen der §§ 6 , 7 , 34 InsO nicht erfüllt. Der Schuldner kann sofortige Beschwerde und damit auch Rechtsbeschwerde einlegen, wenn ein Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt (§ 34 Abs. 1 Fall 2 InsO ) oder das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (§ 34 Abs. 2 InsO ). Das Beschwerdegericht hat den Eröffnungsbeschluss jedoch aufgehoben, die Erledigung des Eröffnungsantrags festgestellt und eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO getroffen. Der Fall, dass ein Eröffnungsantrag nicht abgewiesen, sondern für "gegenstandslos" erklärt wird, ist in § 34 InsO nicht geregelt. Damit findet auch keine sofortige Beschwerde oder Rechtsbeschwerde gegen eine solche Entscheidung statt (§§ 6 , 7 InsO ).

Gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO findet zwar die sofortige Beschwerde statt (§ 91a Abs. 1 ZPO ). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ; vgl. BGH, Beschl. v. 13. Dezember 2007 - IX ZB 32/06, ZIP 2008, 382 ; vgl. auch BGH, Beschl. v. 17. März 2004 - IV ZB 21/02, WM 2005, 394 ). Das ist hier nicht erfolgt.

Dass das Beschwerdegericht hier nicht nach § 91a ZPO , sondern nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten hätte entscheiden müssen, ändert daran nichts.

Vorinstanz: LG Dresden, vom 10.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 561/07
Vorinstanz: AG Dresden, vom 12.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 553 IN 1553/07