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BGH - Entscheidung vom 14.02.2008

IX ZA 31/07

Normen:
ZPO § 114
InsO § 34 Abs. 2 § 7 § 26

BGH, Beschluß vom 14.02.2008 - Aktenzeichen IX ZA 31/07

DRsp Nr. 2008/4967

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der Schuldner kann Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch mit dem Ziel der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse einlegen. Für die Rechtsbeschwerde setzt dies jedoch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO voraus.

Normenkette:

ZPO § 114 ; InsO § 34 Abs. 2 § 7 § 26 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO ). Die Rechtsbeschwerde eines Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen ist zwar nach § 34 Abs. 2 , § 7 InsO statthaft. Grundsätzlich können Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss auch mit dem Ziel der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse (§ 26 InsO ) eingelegt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juli 2004 - IX ZB 172/03, WM 2004, 1785 f.). Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde sind jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

Vorinstanz: LG Fulda, vom 01.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 323/07