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BGH - Entscheidung vom 17.07.2008

IX ZR 147/05

Normen:
ZPO § 543

BGH, Beschluß vom 17.07.2008 - Aktenzeichen IX ZR 147/05

DRsp Nr. 2008/15216

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei mehreren selbständig tragenden Begründungen eines Urteils

Ist das Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so setzt die Zulassung der Revision voraus, dass hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund gegeben ist (BGH - IX ZR 33/05 - 27.03.2008).

Normenkette:

ZPO § 543 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat seine Ansicht, es liege eine Gläubigerbenachteiligung nicht vor, auch darauf gestützt, dass die - durch eine Grundschuld abgesicherten - schuldrechtlichen Darlehensforderungen der Beklagten über dem Kaufpreis von 320.000 EUR lagen. Ist das Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, setzt eine Zulassung voraus, dass hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund gegeben ist (BGH, Beschl. v. 27. März 2008 - IX ZR 33/05 Rn. 3; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl. § 544 Rn. 12). Deshalb kommt es auch auf die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz zu der Entscheidung des XII. Zivilsenats vom 11. Oktober 1995 - XII ZR 62/94, NJW-RR 1996, 234, 235 nicht an.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 21.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 1278/04
Vorinstanz: LG Mainz, vom 16.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 399/03