BGH, Beschluß vom 02.07.2008 - Aktenzeichen 2 StR 264/08
Zulässigkeit der Nebenklägerrevision bei allgemeiner Sachrüge
Der Nebenkläger kann seine Revision regelmäßig nicht allein mit der allgemeinen Sachrüge begründen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Nebenklägerin ist unzulässig.
Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Nebenklägerin lässt nicht erkennen, ob mit dem Rechtsmittel ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel verfolgt wird, und ist deshalb unzulässig (st. Rspr.; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 6, 10; Senat, Beschluss vom 15. Februar 2008 - 2 StR 598/07). Ein Ausnahmefall, bei dem auf eine Klarstellung verzichtet werden kann (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2), liegt nicht vor.